Allgemeine Geschäftsbedingungen
FERNFRACHT Logistics GmbH
1) Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche von FERNRACHT Logistics GmbH, nachfolgend FERNFRACHT genannt, erteilten Transportaufträge.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn FERNFRACHT ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
Mit der Annahme oder Durchführung eines Transportauftrages erkennt der Auftragnehmer diese AGB als verbindlich an.
Ergänzend gelten die Allgemeinen Österreichischen Speditionsbedingungen (AÖSP) in der jeweils gültigen Fassung. Für grenzüberschreitende Transporte finden zusätzlich die Bestimmungen der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) Anwendung.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
2) Gegenstand der Beauftragung
Gegenstand der Beauftragung ist die ordnungs- und vertragsgemäße Beförderung von Waren durch den Auftragnehmer mittels Einsatzes von geeigneten Beförderungsmitteln sowie weitere Nebenleistungen wie z.B. Lademitteltausch, Upload der Ablieferbelege und Statusmeldungen auf unserer FERNFRACHT Plattform, Ladungssicherung mit geeigneten Hilfsmitteln etc.
3) Beauftragung
Mit der Annahme des erteilten Transportauftrages akzeptiert der Auftragnehmer die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und deren Inhalt. Der Transportauftrag ist auch ohne Gegenbestätigung bindend. Mündlich getroffene Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der an den Auftragnehmer via E-Mail versendete Link führt direkt auf unsere FERNFRACHT Plattform.
Nach Bestätigung unserer „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ kann der Transportauftrag ausgedruckt bzw. gespeichert werden.
4) Transportverlauf
Abholung von Waren immer im Auftrag „FERNFRACHT“!
Bei Verzögerungen und anderen Unregelmäßigkeiten ist FERNFRACHT sofort zu verständigen. Unterbleibt eine unverzügliche Verständigung, können daraus resultierende Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Sobald Kenntnis von einem Schadenfall erlangt wird, ist FERNFRACHT unverzüglich davon zu unterrichten.
Die Entladung der Ware darf ausschließlich an der im Transportauftrag angegebenen Empfänger- bzw. Anlieferadresse erfolgen. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von FERNFRACHT. Weichen die im Transportauftrag enthaltenen Angaben von jenen der Transportbegleitdokumente ab oder bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Entladestelle, ist vor Durchführung der Entladung zwingend Rücksprache mit FERNFRACHT zu halten. Eine Entladung ohne entsprechende Freigabe erfolgt auf eigenes Risiko des Auftragnehmers.
Bei Verletzung der Neutralitätsvorgaben verrechnet FERNFRACHT den Warenwert der transportierten Ware! Bei Nichteinhaltung der Neutralitätsvorgaben des Transportauftrages verfallen alle Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere der Transportanspruch!
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er über sämtliche für die Durchführung des jeweiligen Transportauftrages erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Konzessionen, Lizenzen und sonstige Berechtigungen verfügt. Dies gilt insbesondere auch für sämtliche Staaten, deren Hoheitsgebiet im Rahmen der Auftragsdurchführung befahren oder berührt wird, einschließlich der jeweils geltenden nationalen Vorschriften.
5) Termintreue / Lieferfristen
Für sämtliche Lieferungen wird Termintreue vorausgesetzt. Die im Transportauftrag genannten Be- und Entladetermine gelten als verbindliche Fixtermine. FERNFRACHT meldet ausdrücklich ein besonderes Interesse an der fristgerechten Übernahme und Lieferung der Ware an. Soweit die CMR-Anwendung findet, gelten vereinbarte Entladetermine als Lieferfristen im Sinne des Art. 19 CMR.
6) Transport- und Ladungssicherheitsbestimmungen (Cargo Security)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche zum Schutz der übernommen Ware erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und während der gesamten Transportdauer aufrechtzuerhalten. Dies umfasst insbesondere geeignete organisatorische, technische und personelle Maßnahmen zur Verhinderung von Diebstahl, Raub, Manipulation oder sonstigem unbefugten Zugriff.
Das Fahrzeug ist jederzeit ordnungsgemäß zu versperren und mit geeigneten Diebstahlsicherungen zu sichern. Bei Fahrtunterbrechungen (Abstellen des LKWs, Ruhepausen, Wartezeiten etc.) sind ausschließlich geeignete, gesicherte und bewachte Parkplätze anzufahren. Eine Auflistung dieser kann bei der WKS (Wirtschaftskammer Salzburg) oder auch beim zuständigen Fachverband eingeholt werden. Das isolierte Abstellen von beladenen Anhängern, Aufliegern oder Wechselaufbauten ohne Zugfahrzeug ist unzulässig. Ebenso ist das Abstellen des Transportfahrzeugs in nicht gesicherten Gebieten ausdrücklich untersagt. Fahrzeugschlüssel sowie Fahrzeug- und Frachtdokumente dürfen nicht im unbesetzten Fahrzeug verbleiben. Der Auftragnehmer haftet für sämtliche durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen entstehende Schäden und trägt die Verantwortung auch für von ihm eingesetzte Subunternehmer.
7) Schadensmeldung und Mitwirkungspflichten
Im Schadensfall hat der Auftragnehmer unverzüglich Weisung von FERNFRACHT einzuholen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche zur Prüfung und Abwicklung des Schadensfalls erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich bereitzustellen, insbesondere jene, die für die weitere Bearbeitung durch FERNFRACHT oder deren Versicherung von Bedeutung sein könnten.
Der Auftragnehmer hat eigenständig alle zumutbaren und geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen. Im Schadensfall obliegt dem Auftragnehmer der Nachweis, dass er seinen Verpflichtungen zur Schadensminderung ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Übersteigt der Schaden voraussichtlich eine Schadenhöhe von 2.000 EUR ist ein Havariekommissar, auf Kosten des Auftragnehmers, miteinzubeziehen. Jeder Verkehrsunfall sowie Diebstahl- und/oder Feuerschaden ist unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
8) Umlade-, Zwischenlagerungs- und Beiladeverbot
Ein Umladen der Ware sowie jede Zwischenlagerung in einem Lager, Zwischenlager oder Warenhaus ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von FERNFRACHT unzulässig.
Das Stapeln der Ware zur Schaffung zusätzlichen Laderaums oder aus sonstigen Gründen ist nur zulässig, sofern dies ausdrücklich vereinbart oder nach Art und Beschaffenheit der Ware fachgerecht und ohne Gefährdung zulässig ist.
Bei vollständig gecharterten Fahrzeugeinheiten besteht ein striktes Beiladeverbot.
Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Verpflichtungen, ist FERNFRACHT berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % der vereinbarten Fracht zu verrechnen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
9) Sendungsverfolgung und Statuspflichten
9.1 Aviso-/ Time-Slot-Buchung:
Die Aviso- bzw. Time-Slot-Buchung ist über die FERNFRACHT Plattform spätestens bis 09:00 Uhr am Verladetag vorzunehmen. Erfolgt keine fristgerechte Buchung, wird diese von FERNFRACHT vorgenommen. Der hierdurch entstehende administrative Aufwand wird mit einer Pauschale von 20 EUR verrechnet.
Bei kurzfristiger Transportvergabe, erfolgt die Aviso-/Time-Slot-Buchung automatisch durch FERNFRACHT. Als kurzfristig gilt eine Auftragserteilung am Vortag des Verladetages nach 15:00 Uhr.
9.2 Einhaltung Aviso-/ Time-Slot-Buchung:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den gebuchten Aviso- bzw. Time-Slot einzuhalten. Ein Time-Slot entspricht einer Dauer von 60 Minuten. Eine Umbuchung des Aviso-/ Time-Slots ist bis spätestens 1 Stunde vor Beginn des gebuchten Slots über die FERNFRACHT Plattform möglich. Zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs erhält der Auftragnehmer zur Mitte des gebuchten Time-Slots eine automatische Erinnerung per E-Mail mit der Aufforderung, den aktuellen Transportstatus (Anfahrt/Ankunft/Beladen) zu übermitteln.
Wird der Status „Ankunft“ nicht fristgerecht innerhalb des gebuchten Time-Slots gesetzt, gilt dies als Pflichtverletzung. FERNFRACHT ist in diesem Fall berechtigt, eine zusätzliche Aufwandspauschale in Höhe von 25 EUR zu verrechnen.
9.3 Statuspflicht:
Für jede Lade- und Entladestelle ist der Status „Ankunft“ verpflichtend zu setzen. Sämtliche Statusmeldungen sind vollständig, korrekt und unverzüglich über die FERNFRACHT Plattform zu übermitteln.
Unterlässt der Auftragnehmer die Übermittlung eines erforderlichen Status – insbesondere des Status „Ankunft“ – oder erfolgt diese nicht rechtzeitig, gilt dies als Statusverletzung.
In diesem Fall ist FERNFRACHT berechtigt, den fehlenden Status beim Auftragnehmer anzufragen und gegebenenfalls im Namen des Auftragnehmers nachzutragen.
Für den dadurch entstehenden zusätzlichen administrativen Aufwand ist FERNFRACHT berechtigt, eine Aufwandspauschale von EUR 15 je nicht gesetztem Status und je Lade- bzw. Entladestelle zu verrechnen.
9.4 Missbräuchliche oder vorsätzlich falsche Statusmeldungen:
Werden Transportstatus vorsätzlich falsch, irreführend oder missbräuchlich gesetzt, gilt dies als schwerwiegende Pflichtverletzung. Eine vorsätzlich falsche Statusmeldung liegt insbesondere dann vor, wenn durch unrichtige Angaben ein falscher tatsächlicher Ablauf vorgetäuscht oder FERNFRACHT bewusst in die Irre geführt wird.
In einem solchen Fall ist FERNFRACHT berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des vereinbarten Transportpreises zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
Es gilt ausdrücklich vereinbart, dass administrative Mehraufwände für Statusverletzungen mit Gegenforderungen des Auftragnehmers verrechnet werden.
10) Lademitteltausch
Soweit nicht Anderweitiges schriftlich vereinbart ist, gilt ein Lademitteltausch (Euro-, Düsseldorfer-, H1-Paletten oder Gitterboxen etc.) als vereinbart und der Auftragnehmer haftet für die Rückführung an den ursprünglichen Verlader. Sämtliche damit verbundene Kosten (Tauschgebühren, Rückführungsgebühren, etc.) sind bereits im vereinbarten Frachtentgelt enthalten.
Sollte es trotz vorgeschriebenem NICHT-TAUSCH zur Verladung von Euro-, DD-, H1-Paletten oder Gitterboxen kommen, muss der NICHT-TAUSCH von der Lade- bzw. Entladestelle auf einem separaten Lademittel-/Palettenschein mit Stempel und Unterschrift bestätigt werden.
Erhält der Auftragnehmer an der Entladestelle keine entsprechenden Lademittel zurück, ist FERNFRACHT unverzüglich zu informieren, sodass die Klärung noch während der Anwesenheit des Fahrzeugs an der Entladestelle erfolgen kann. Unterbleibt diese Mitteilung oder erfolgt sie nicht rechtzeitig, trägt der Auftragnehmer die Verantwortung für die Beschaffung bzw. den Ersatz der nicht getauschten Lademittel.
Bei fehlenden Nachweisen bzw. weist der Paletten-Saldo eine Forderung zugunsten FERNFRACHT aus, verrechnen wir 15 EUR pro Europalette/Düsseldorfer-Palette; 65 EUR pro H1-Palette; 110 EUR pro Gitterbox; zuzüglich 25 EUR Bearbeitungsgebühr.
Werden innerhalb einer Frist von 20 Tagen ab Entladedatum die Tauschnachweise erbracht bzw. der vereinbarte Doppeltausch erfüllt, werden bereits verrechnete Lademittel, inkl. verrechnete Bearbeitungsgebühren rückvergütet. Wird der Tauschnachweis nach Fristablauf eingereicht, werden die verrechneten Lademittel rückvergütet, jedoch bleiben die verrechneten Bearbeitungsgebühren aufrecht. Falls keine separaten Fristen zur Rückgabe schriftlich vereinbart sind, gilt generell eine Rückgabefrist der Lademittel von 3 Monaten ab Entladedatum. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Rückgabe nicht mehr möglich.
Es gilt als vereinbart, dass eine Lademittelschuld mit Gegenforderungen des Auftragnehmers verrechnet wird, oder von FERNFRACHT in ein wechselseitiges Kontokorrent aufgenommen wird.
10.1 Europalettentausch – Qualitätskriterien:
Der Austausch von Europaletten (EPAL) erfolgt grundsätzlich Zug um Zug an der jeweiligen Lade- bzw. Entladestelle.
Es dürfen ausschließlich tauschfähige Europaletten gemäß EPAL-Standard übergeben werden. Als tauschfähig gelten nur Paletten, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und den Qualitätsanforderungen des EPAL-Tauschsystems entsprechen. Beschädigte, reparaturbedürftige, stark verschmutzte oder nicht dem EPAL-Standard entsprechende Paletten gelten nicht als tauschfähig.
Weitere Merkmale für defekte Europaletten:
a) Ein Brett fehlt, ist verdreht oder in Querrichtung gebrochen
b) Ein Brett ist so abgesplittert, dass ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist.
c) Ein Block fehlt, ist gebrochen, verdreht oder so abgesplittert, dass mehr als ein Nagel- oder Schraubenschaft sichtbar ist.
d) Die wesentlichen Kennzeichnungen fehlen oder sind unleserlich
e) Der allgemeine Zustand ist so schlecht, dass die Tragfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist (verrottete, mehrfach gesplitterte Bretter oder Klötze)
f) Für die Reparatur wurden nicht zugelassene Bauteile verwendet
g) Keine Verklebungen, z.B Umwickelungen, Kartonagen, Bänder und Etiketten.
11) Zoll- und grenzüberschreitende Transporte
Bei grenzüberschreitenden Transporten ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich vor Durchführung des Auftrags über die einschlägigen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften der betroffenen Staaten zu informieren und diese einzuhalten. FERNFRACHT übernimmt keine zollrechtliche Vertretung.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Mitführung und Vorlage der für den Transport erforderlichen Zolldokumente (insbesondere T-Dokumente, Carnet TIR, Transitdokumente oder vergleichbare Unterlagen) liegt beim Auftragnehmer. Sämtliche im Zusammenhang mit der Transportdurchführung anfallenden Kosten, Gebühren oder Abgaben sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – mit dem vereinbarten Frachtentgelt abgegolten.
Wird FERNFRACHT aufgrund eines zollrechtlichen Verstoßes des Auftragnehmers von Behörden oder Dritten in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer FERNFRACHT vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
12) Anforderungen und Pflichten des Fahrers
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sämtliches eingesetztes Fahrpersonal über eine gültige, international anerkannte Fahrererlaubnis sowie über die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation gemäß Richtlinie 2003/59/EG (EU-Berufskraftfahrerqualifikation) verfügt. Das Fahrpersonal hat ein freundliches und kompetentes Auftreten an den Tag zu legen. Den Anweisungen des Personals der Be- und Entladestellen ist Folge zu leisten. Alle Werksvorschriften (z.B. Rauch- und Alkoholverbot, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Sicherheitsvorkehrungen, COVID-19 Schutzmaßnahmen usw.) sind zu befolgen! Weiters muss sich der Lenker des Fahrzeuges in der für die vorgesehene Fahrt erforderlichen körperlichen und geistigen Verfassung befinden. Die LKW-Fahrer müssen auf den Staplerverkehr achten; Stapler haben in jedem Fall Vorrang! Die Fahrer haben zumindest solche Kenntnisse der Amtssprache am Abgangs- und Empfangsort zu haben, um sich verständigen zu können.
Für die Sicherheit des Fahrers muss die komplette Sicherheitsausrüstung (Warnschutzweste gelb oder rot, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm nach EN397, Schutzbrille, Arbeitsschutzhandschuhe, lange Arbeitskleidung) mitgeführt werden. Diese muss auf Anordnung bzw. aufgrund von Werksvorschriften getragen werden!
Die Be- und Entladung der Ware durch den Fahrer gilt als vereinbart. Ein E-Hubwagen wird jeweils zur Verfügung gestellt.
Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes sowie der zulässigen Achslasten, durch geeignete Ladetechnik (insbesondere unter Beachtung eines Lastverteilungsplans, usw.) sicherzustellen. Darüber hinaus obliegt ihm die Kontrolle der Stückzahl sowie der äußerlich erkennbaren Unversehrtheit der übernommenen Ware.
Werden Abweichungen hinsichtlich Menge, äußerlich erkennbarer Qualität, Übernahmetemperatur oder Verpackungszustand festgestellt, oder ist eine ordnungsgemäße Prüfung nicht möglich, ist die Beladung unverzüglich zu unterbrechen. Eine Fortsetzung darf ausschließlich nach Rücksprache mit FERNFRACHT und ausdrücklicher Weisung erfolgen.
13) Fahrzeugbeschaffenheit
Die eingesetzten Fahrzeuge, Anhänger, Auflieger sowie das verwendete Equipment müssen sich in technisch einwandfreiem, verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden und dem jeweils geltenden Stand der Technik entsprechen. Der Auftragnehmer hat für eine ordnungsgemäße Wartung und regelmäßige Überprüfung Sorge zu tragen.
Der Laderaum muss trocken, besenrein, geruchsneutral und frei von Beschädigungen sein sowie über eine glatte, unversehrte und saubere Ladefläche verfügen. Eine wasserdichte, intakte Plane ist zwingend erforderlich. Sofern im Transportauftrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, muss der Auflieger kranbeladbar (von oben) sein, und eine Innenhöhe von mind. 2,8 Meter aufweisen. Die Bodenkonstruktion des LKW muss staplerbefahrbar sein und die Last von Ware und Stapler tragen können.
Entspricht das eingesetzte Fahrzeug nicht den vereinbarten oder branchenüblichen Anforderungen, ist FERNFRACHT berechtigt, die Beladung abzulehnen. Sämtliche hierdurch entstehende Kosten, insbesondere Standkosten, Wartezeiten, Mehrkosten für Ersatzfahrzeuge sowie daraus resultierende Schäden, trägt der Auftragnehmer.
FERNFRACHT übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund ungeeigneter Fahrzeugbeschaffenheit entstehen.
Bei der Beförderung von Lebensmitteln oder sonstigen sensiblen Gütern hat der Auftragnehmer die einschlägigen Hygienevorschriften einzuhalten und eine Kontamination des Transportgutes auszuschließen.
14) Ladungssicherung und Verstauung
Der Auftragnehmer haftet als Frachtführer für die ordnungsgemäße und betriebssichere Verladung sowie für die fachgerechte Ladungssicherung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und dem Stand der Technik. Dies gilt auch dann, wenn die Beladung tatsächlich durch den Absender oder Dritte vorgenommen wird. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden seiner Mitarbeiter sowie sonstige Erfüllungsgehilfen. Für die entsprechende Nachsicherung und das Nachspannen der Gurte, in den dafür vorgegebenen Zeitabständen, trägt der Auftragnehmer Sorge.
Die zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung erforderlichen Hilfsmittel wie Spanngurte (mind. 24) inkl. Langhebelratsche, Kantenschoner (auch für Papierrollen), Antirutschmatten, Stecklatten, Spannbretter (mind. 3 Stk.), Ketten, Zollschnur usw., sind in ausreichender Anzahl und geeigneter Qualität mitzuführen. Sind die erforderlichen Ladungssicherungsmittel nicht in ausreichender Anzahl oder Qualität vorhanden oder entspricht die Ladungssicherung nicht den vereinbarten oder gesetzlichen Anforderungen, ist FERNFRACHT berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers eine Nachsicherung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ist eine ordnungsgemäße Herstellung der Transportfähigkeit nicht möglich, ist FERNFRACHT berechtigt, ein Ersatzfahrzeug einzusetzen.
Der Auftragnehmer haftet für sämtliche daraus entstehenden Mehrkosten sowie für daraus resultierende Schäden. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.
Für den administrativen Mehraufwand wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 EUR verrechnet.
15) Kühltransporte
Bei temperaturgeführten Transporten ist die von FERNFRACHT vorgegebene Transporttemperatur während der gesamten Transportdauer einzuhalten. Das eingesetzte Fahrzeug muss hierfür technisch geeignet, einwandfrei gewartet und mit einem funktionierenden Temperaturaufzeichnungsgerät ausgestattet sein.
Der Laderaum ist vor Beladung ausreichend vorzukühlen und in sauberem, trockenem und geruchsneutralem Zustand bereitzustellen. Der Auftragnehmer hat vor Übernahme der Ware zu prüfen, ob diese ordnungsgemäß vorkonditioniert ist. Festgestellte Abweichungen sind unverzüglich an FERNFRACHT zu melden und auf den Frachtpapieren zu vermerken.
Die Kühlkette darf während der gesamten Transportdauer nicht unterbrochen werden. Temperaturabweichungen sind unverzüglich mitzuteilen. Temperaturaufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren aufzubewahren und FERNFRACHT auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Fehlende oder unvollständige Temperaturaufzeichnungen können zum Verlust des Frachtanspruchs führen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
16) Stornierung / Nichtdurchführung des Transportauftrages
Widerruft der Auftragnehmer einen bereits bestätigten Transportauftrag oder verweigert er dessen Durchführung, ist FERNFRACHT berechtigt, eine Ersatzbeförderung zu beauftragen. Entstehen dadurch Mehrkosten, insbesondere aufgrund einer höheren Ersatzfracht, hat der Auftragnehmer die Differenz zur ursprünglich vereinbarten Fracht zu ersetzen.
Unabhängig vom Eintritt eines konkreten Schadens ist FERNFRACHT berechtigt, für den durch die Stornierung verursachten Dispositions- und Verwaltungsaufwand eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des vereinbarten Frachtentgeltes zu verrechnen.
Dem Auftragnehmer steht der Nachweis offen, dass FERNFRACHT kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
FERNFRACHT ist berechtigt, den Transportauftrag bis spätestens eine Stunde vor dem vereinbarten Beladetermin kostenfrei zu stornieren.
17) Abrechnung via FERNFRACHT Plattform
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu jedem durchgeführten Transport sämtliche mit Stempel und Unterschrift bestätigte Ablieferbelege (CMR-Frachtbrief, Lieferscheine, Wiegescheine, Lademittel-/Palettenscheine etc.) durch direkten Upload auf unsere FERNFRACHT Plattform zu übermitteln.
Der Link ist dem Transportauftrag unter Rubrik „Abrechnung“ zu entnehmen. Wir bitten um Verständnis, dass die Ablieferbelege ausschließlich über die FERNFRACHT Plattform übermittelt werden können.
Die Abliefernachweise müssen vollständig innerhalb von 10 Tagen (ab Entladedatum) erfolgreich hochgeladen werden. Werden die oben genannten Fristen nicht eingehalten, fallen Gebühren in der Höhe von 40 EUR an, welche direkt mit dem vereinbarten Frachtpreis in Abzug gebracht werden. In Ausnahmefällen werden die Ablieferbelege im Original benötigt – somit ist der Upload auf der FERNFRACHT Plattform gesperrt und die Frist zum Erhalt der Ablieferbelege im Original verlängert sich auf 20 Tage ab Entladedatum.
18) Gutschriftverfahren
Die Abrechnung erfolgt ausschließlich über Gutschriftverfahren. Transportrechnungen des Auftragnehmers werden nicht zu Buche genommen. Nach positiver Prüfung der hochgeladenen Ablieferbelege erhält der Auftragnehmer innerhalb von 48 Stunden die Transportgutschrift für den durchgeführten Transport via E-Mail – siehe auch Punkt 17.
19) Verrechnung und Aufrechnung
FERNFRACHT ist berechtigt, sämtliche ihr gegen den Auftragnehmer zustehenden Forderungen, insbesondere aus Palettenrechnungen, Transportschäden, Ladehilfsmittel, Verwaltungsgebühren oder sonstigen Vertragsverletzungen, mit offenen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.
Im Falle einer nachweislich nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung ist FERNFRACHT berechtigt, daraus resultierende Schadenersatz- oder Minderungsansprüche mit offenen Forderungen des Auftragnehmers zu verrechnen.
20) Aufrechnungsverbot, Pfand-, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
Dem Auftragnehmer steht an den ihm übergebenen oder zur Beförderung überlassenen Gütern kein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zu. Etwaige gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
FERNFRACHT ist berechtigt, mit bestehenden sowie zukünftigen Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer aufzurechnen.
Der Auftragnehmer ist hingegen nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von FERNFRACHT aufzurechnen, es sei denn, diese Forderungen sind rechtskräftig festgestellt oder von FERNFRACHT ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Eine Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegenüber FERNFRACHT an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FERNFRACHT nicht zulässig.
21) Fälligkeit und Zahlungsziel
Die Ausstellung, Fälligkeit und Bezahlung der Transportgutschrift setzen die vollständige und ordnungsgemäße Bereitstellung sämtlicher vereinbarter, quittierter Ablieferbelege voraus. Diese sind grundsätzlich durch Upload auf der FERNFRACHT Plattform, in Ausnahmefällen im Original per Post, zu übermitteln.
Das Zahlungsziel beginnt ausschließlich mit Ausstellung der Gutschrift durch FERNFRACHT und setzt voraus, dass sämtliche erforderlichen Belege vollständig und korrekt übermittelt wurden. Vor vollständigem Eingang und Prüfung der Unterlagen tritt keine Fälligkeit ein.
Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 10 Tage ab Gutschrifterstellung unter Abzug von 2 % Skonto. FERNFRACHT behält sich das Recht vor, Zahlungen spätestens innerhalb von 40 Tagen ab Gutschriftstellung ohne Abzug zu leisten. Die Zahlung erfolgt im Rahmen eines wöchentlichen Zahllaufs jeweils am Mittwoch. Fällt das Zahlungsziel auf einen späteren Wochentag, erfolgt die Auszahlung im nächstfolgenden Zahllauf. Maßgeblich für die Wahrung des Zahlungsziels ist die Durchführung des Zahllaufs. Ein Abzug von Skonto gilt als vereinbart, sofern die Zahlung im Rahmen des vorstehenden Zahllaufs erfolgt. Ein Anspruch auf Rückforderung des Skontoabzugs besteht nicht.
22) Standgeldregelung
Standzeit an der Be- und Entladestelle zum Zwecke der Be- und Entladung je 24 Stunden frei. Darüberhinausgehende Standgeldforderungen können nur anerkannt werden, wenn Wartezeiten in den Frachtpapieren von der verladenen Stelle und/oder dem Empfänger mit Stempel, Unterschrift sowie Namen in Druckbuchstaben bestätigt und die Standzeitnachweise (Tachoscheibe etc.) in Kopie beigefügt werden. Über drohende Standzeiten sind wir umgehend in Kenntnis zu setzen!
23) Kundenschutz / Geheimhaltung
Mit Annahme und Durchführung eines Transportauftrages verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Wahrung des Kundenschutzes zu Gunsten von FERNFRACHT. Dem Auftragnehmer ist untersagt, während der Dauer der Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von einem Jahr nach Durchführung des jeweiligen Auftrags unmittelbar oder mittelbar, auch über Dritte, Transportaufträge von Kunden von FERNFRACHT oder von Unternehmen anzunehmen, zu vermitteln oder anzubahnen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt geworden sind. Als Verstoß gilt insbesondere jede Form der aktiven oder passiven Kontaktaufnahme, Angebotslegung, Vermittlung oder Vertragsanbahnung.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Informationen, insbesondere betriebliche, wirtschaftliche und kundenbezogene Daten von FERNFRACHT, streng vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus.
Der Auftragnehmer haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, eingesetzten Subunternehmer sowie verbundene oder wirtschaftlich nahestehender Unternehmen wie für eigenes Verhalten. Als verbundene oder wirtschaftlich nahestehend gelten insbesondere Unternehmen, an denen der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, auf die er Einfluss ausübt oder mit denen personelle, gesellschaftsrechtliche oder sonstige wirtschaftliche Verflechtungen bestehen. Eine Umgehung über Dritte steht einem unmittelbaren Verstoß gleich.
Für jeden einzelnen Verstoß ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR vereinbart. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
24) Datenschutz
Soweit der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung personenbezogene und sonstige Daten erhebt, speichert, verarbeitet oder übermittelt, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dies jeweils auf das zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten erforderliche Maß zu beschränken. Zusätzlich verpflichtet sich der Auftragnehmer die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes in der jeweils geltenden Fassung vollumfänglich einzuhalten.
Der Auftragnehmer haftet hier für sämtliche Gehilfen und eingesetzte Subunternehmen.
25) Nationale und internationale gesetzliche Vorschriften und Mindestlohnbestimmungen
Mit der Annahme des Transportauftrages bestätigt der Auftragnehmer, im Besitz aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu sein und, dass sein eingesetztes Fahrpersonal über die jeweils notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen verfügt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass diese Bestimmungen auch von einem Nachunternehmer und sämtlichen nachgeordneten Nachunternehmern eingehalten werden. Der Auftragnehmer haftet FERNFRACHT für sämtliche daraus resultierende Unregelmäßigkeiten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher einschlägiger gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten sowie der jeweils geltenden nationalen Mindestlohn- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen, einschließlich des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie vergleichbarer nationaler Vorschriften, insbesondere zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.
Die Einhaltung der jeweils geltenden nationalen Mindestlohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften stellt eine wesentliche Verpflichtung des Auftragnehmers dar. Dies gilt insbesondere für:
a) Österreich: die Einhaltung der Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), insbesondere hinsichtlich Entgelt, Meldepflichten und Bereithaltung von Unterlagen,
b) Deutschland: die Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie der einschlägigen Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung,
c) Frankreich: die Einhaltung der jeweils geltenden Entsende- und Mindestlohnbestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Fahrerentsendung sowie der damit verbundenen Melde- und Dokumentationspflichten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, FERNFRACHT für sämtliche Aufwendungen, Kosten, Ansprüche und Forderungen, unabhängig von deren Rechtsgrund, vollständig schad- und klaglos zu halten, sofern diese auf einer Verletzung dieser Vereinbarung oder auf der Nichteinhaltung gesetzlicher Mindestlohnbestimmungen einschließlich der dazu erlassenen Verordnungen beruhen. Die Haftung umfasst auch Verwaltungsaufwendungen sowie sämtliche Vertretungs- und Beratungskosten.
Freistellung: Der Auftragnehmer stellt FERNFRACHT auf erste Anforderung von allen in diesem Zusammenhang gegen FERNFRACHT gestellte Ansprüche der Arbeitnehmer des Auftragnehmers, der Arbeitnehmer seiner Nachunternehmer und der Arbeitnehmer alle weiteren nachgeordneten Nachunternehmer und etwaiger Verleiher frei.
Nachweise: Auf Verlangen hat der Auftragnehmer geeignete Nachweise zu erbringen, dass sämtliche von ihm oder seinen Nachunternehmern eingesetzte Arbeitnehmer der Mindestlohn nach dem einschlägigen nationalen Mindestlohngesetz gezahlt wurde. Der Auftragnehmer hat die Erfüllung dieser Pflichten durch entsprechende vertragliche Regelungen mit seine Nachunternehmern sicherzustellen.
Sonderkündigungsrecht: Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen seine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns an seine Arbeitnehmer, so hat FERNFRACHT die Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Weitere Ansprüche (etwa auf Schadenersatz oder Freistellung) bleiben hiervon unberührt.
Die Einhaltung der geltenden EU-Sanktionsbestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit Russland und Belarus, wird vorausgesetzt. Die von FERNFRACHT beauftragten Transporte dürfen nicht mit in Russland oder Belarus zugelassenen Fahrzeugen, Sattelaufliegern, Anhängern oder sonstigen Transportmitteln durchgeführt. Weiters ist es Kraftverkehrsunternehmen, die in der Europäischen Union niedergelassen sind und zu mindestens 25 % im Eigentum einer russischen und/oder belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehen, untersagt, im Gebiet der Union Güter auf der Straße zu befördern, auch zum Zwecke des Transits.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen auch von ihm eingesetzten Subunternehmern und sonstigen Dritten eingehalten werden. Er haftet vollumfänglich für sämtliche Unregelmäßigkeiten bzw. Verstöße seiner Subunternehmer. Der Auftragnehmer hat im Anlassfall nach Aufforderung durch FERNFRACHT geeignete Nachweise über die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen vorzulegen.
26) EU-Mobilitätspaket und Entsendebestimmungen
Der Auftragnehmer sichert zu, sämtliche im Zusammenhang mit dem europäischen Mobilitätspaket geltenden unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften einzuhalten. Dies umfasst insbesondere Regelungen betreffend Entsendemeldungen, Marktzugang und Kabotage, Lenk- und Ruhezeiten, Tachographen Vorschriften, Mitführungs- und Vorlagepflichten von Unterlagen, Anwendung des jeweiligen Gastlandlohns sowie die Nutzung der hierfür vorgesehenen Melde- und Informationssysteme (insbesondere IMI).
Der Auftragnehmer gewährleistet ferner die Einhaltung sämtlicher einschlägiger arbeits-, sozial- und lohnrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) sowie vergleichbarer europäischer Bestimmungen.
Sofern FERNFRACHT von einer Behörde im Zusammenhang mit einem durch den Auftragnehmer durchgeführten Transport zur Vorlage von Unterlagen oder zur Erteilung von Auskünften aufgefordert wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die hierfür erforderlichen Informationen und Dokumente unverzüglich bereitzustellen.
Wird FERNFRACHT aufgrund eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen vorstehende Verpflichtungen von Behörden oder Dritten in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer FERNFRACHT vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
27) Versicherung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine aufrechte CMR-Versicherung nach westlichem Stand mit einer Mindestdeckungssumme von 365.000 EUR je Schadensfall, unter Einschluss der Haftung gemäß Art. 29 CMR, zu unterhalten.
Der Nachweis eines aufrechten und ausreichenden Versicherungsschutzes ist FERNFRACHT unaufgefordert spätestens bis zum Beladetermin vorzulegen. Wird ein entsprechender Nachweis nicht rechtzeitig erbracht, ist FERNFRACHT berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers eine entsprechende Versicherung einzudecken. Die hierfür anfallende Prämie beträgt 4 % der vereinbarten Fracht, mindestens jedoch 40 EUR, und wird mit offenen Forderungen des Auftragnehmers verrechnet. Eine nachträgliche Rückerstattung der eingehobenen Versicherungsprämie ist ausgeschlossen.
Bei Durchführung von Kabotagetransporte hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die Versicherungssumme den jeweils im betroffenen Staat gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen entspricht.
Ein allfälliger Selbstbehalt geht zu Lasten des Auftragnehmers. Dieser fährt im Selbsteintritt.
28) Compliance und gesetzeskonformes Verhalten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche für sein Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Dies umfasst insbesondere arbeitsrechtliche, sozialrechtliche, umweltrechtliche sowie wettbewerbsrechtliche Bestimmungen. Zudem verpflichtet er sich, keine Form von Korruption, Bestechung oder sonstigen unlauteren Geschäftspraktiken zu dulden oder anzuwenden. Er stellt sicher, dass in seinem Unternehmen keine Kinder- oder Zwangsarbeit erfolgt und dass grundlegende arbeitsrechtliche Schutzstandards eingehalten werden.
Der Auftragnehmer hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass auch von ihm eingesetzte Subunternehmer die vorstehenden Grundsätze einhalten.
29) Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder ein Teil davon ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB. Eine sich daraus ergebende Vertragslücke wird durch ergänzende Auslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien geschlossen.
30) Bedingungen zur Nutzung der FERNFRACHT Plattform
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend für die Nutzung der FERNFRACHT Plattform und sind Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abrufbar via Link: https://fernfracht.at/agb/
31) Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Salzburg als vereinbart.
Bedingungen zur Nutzung der FERNFRACHT Plattform
§ 1. Nutzungsrechte
(1) FERNFRACHT gewährt dem Nutzer nur die zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte an FERNFRACHT Plattform, sowie den dazugehörigen Dokumentationen und Schriftwerken.
(2) Der Nutzer erhält hierzu ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht der FERNFRACHT Plattform sowie den dazugehörigen Dokumentationen und Schriftwerken.
(3) FERNFRACHT erhält vom Nutzer ein unentgeltliches, einfaches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungs- und Verwertungsrecht an den in FERNFRACHT Plattform eingestellten Daten, Inhalten, Informationen, Dateien und Erklärungen.
(4) Im Übrigen verbleiben alle Rechte an den überlassenen Applikationen sowie den dazugehörigen Dokumentationen und Schriftwerken, ferner an den Nutzerinhalten, beim ursprünglichen Rechtsinhaber, soweit sie nicht ausdrücklich durch die vorliegenden AGB eingeräumt werden.
(5) FERNFRACHT kann neue Releases, Versionen, Updates und Upgrades für die überlassene FERNFRACHT Plattform einführen. FERNFRACHT ist zum laufenden Release-, Versionswechsel, Updates oder Upgrades berechtigt, um Weiterentwicklungen ständig aktuell anbieten zu können. Ein Anspruch des Nutzers auf derartige Weiterentwicklungen besteht nicht.
§ 2. Geheimhaltung
(1) Der Nutzer verpflichtet sich, alle ihm durch und über FERNFRACHT Plattform bekannt gewordenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Vertraulich sind dabei Informationen, deren Bekanntwerden geeignet ist, sich nachteilig auf die Wettbewerbssituation des Informationsgebers auszuwirken oder sonstigen Schaden zur verursachen.
(2) Dem Nutzer obliegt die Informationen streng geheim zu halten, die vom Informationsgeber erhaltenen Informationen ausschließlich für Zwecke im Rahmen der Plattformnutzung zu verwenden und für den Schutz der Informationen vor Weitergabe, Veröffentlichung oder Verbreitung dieselbe Sorgfalt und Verschwiegenheit aufzuwenden wie für eigene vertrauliche Informationen, deren Weitergabe, Veröffentlichung oder Verbreitung er nicht wünscht.
(3) Der Nutzer wird hierzu angemessene Sicherungsmaßnahmen ergreifen sowie seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen hierüber in Kenntnis setzen und entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten.
§ 3. Systemsicherheit
(1) Der Nutzer verpflichtet sich, FERNFRACHT Plattform und die darin enthaltenen Funktionalitäten nicht zu manipulieren und keinerlei Material und Daten einzustellen, die andere Daten oder Informationen beschädigen.
(2) Die von FERNFRACHT an den Nutzer erteilten Informationen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher oder per E-Mail erteilter Zustimmung von FERNFRACHT an Dritte weitergeben werden. Informationen, die auch ohne Benutzerkennung und Kennwort auf der Homepage von FERNFRACHT eingesehen werden können, sind von dieser Regelung nicht betroffen.
§ 4. Verhalten und Verantwortlichkeit des Nutzers
(1) Der Nutzer erkennt an, dass FERNFRACHT Plattform nicht dazu gedacht ist und nicht dazu genutzt werden darf, ungesetzliche Absprachen und Wettbewerbe zu ermöglichen.
(2) Der Nutzer verpflichtet sich, alle gültigen lokalen, nationalen und internationalen Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen die in Verbindung mit der Nutzung der FERNFRACHT Plattform relevant sind, zu beachten und anzuwenden.
(3) Dem Nutzer ist es untersagt, die überlassene Plattform zu rassistischen, diskriminierenden, pornografischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken zu verwenden oder entsprechende Daten und/oder Dateien zu erstellen und auf FERNFRACHT Plattform zu speichern.
(4) Der Nutzer wird dafür Sorge tragen, dass er, beispielsweise bei der Übermittlung oder Einstellung von Nutzerinhalten über bzw. auf FERNFRACHT Plattform, alle Rechte Dritter an dem verwendeten Material beachtet.
§ 5. Änderungen der AGB, sonstiger Bedingungen und abweichende AGB
(1) FERNFRACHT ist zur Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sonstiger Bedingungen berechtigt. FERNFRACHT wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung, Erweiterung der Dienste oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung.
(2) Die AGB von FERNFRACHT gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen vom Nutzer erkennt FERNFRACHT nicht an, es sei denn, FERNFRACHT hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
§ 6. Gewährleistung und Haftungsausschluss
(1) Soweit nicht in diesen AGB vereinbart oder in den zusätzlichen Bedingungen ausdrücklich erläutert, macht FERNFRACHT keine Zusicherungen in Bezug auf FERNFRACHT Plattform. Es werden beispielsweise keine Zusagen bezüglich der Inhalte in FERNFRACHT Plattform, hinsichtlich spezifischer Funktionalitäten und deren Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit.
(2) Im gesetzlich zulässigen Rahmen übernimmt FERNFRACHT keine Verantwortung für entgangene Einnahmen und Gewinne, den Verlust von Daten, finanzielle Verluste oder indirekte Folgeschäden und Schäden mit Strafschadenersatz.
§ 7. Datenschutz
(1) FERNFRACHT verpflichtet sich, die Erhebung, Verarbeitung, und Nutzung der Daten von Nutzern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. FERNFRACHT entscheidet im Rahmen der Leistungsbeschreibung selbständig und weisungsunabhängig über die Art und Weise der datenverarbeitungstechnischen Umsetzung und Durchführung der Dienste.
(2) Der Nutzer wird Daten insbesondere unter dem Grundsatz der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit erheben, verarbeiten und nutzen. Soweit der Nutzer personenbezogene Daten an FERNFRACHT übermittelt, erklärt sich dieser damit einverstanden, dass die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenden Daten für eigene Zwecke von FERNFRACHT unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet werden. Sämtliche Daten werden nur für die Zwecke der Durchführung der übertragenen Aufgabe erhoben, verarbeitet und genutzt.
(3) Der Nutzer wird sicherstellen, dass die von ihm eingegebenen Daten übermittelt werden dürfen. Sowohl der Nutzer als auch FERNFRACHT werden über die Zweckbestimmungen sowie die Empfänger informiert, sofern die Nutzung deren Daten betrifft.
(4) Der Nutzer willigt ein, dass die zur Verfügung gestellten Kontaktinformationen zum Zwecke der Durchführung und Förderung der Geschäftsbeziehung zwischen ihm und FERNFRACHT verarbeitet und genutzt werden. Dieser Verwendungszweck bezieht sich ausschließlich auf die Speicherung und Nutzung der Daten zum Zwecke der Kommunikation.
§ 8. Sicherheit
(1) Der Nutzer verpflichtet sich, Dritten keinen Zugang zu FERNFRACHT Plattform zu verschaffen und vertrauliche Daten sowie alle darin enthaltenen Firmen-, Auftrags- und Angebotsdaten, nicht weiterzugeben.
(2) FERNFRACHT stellt gemäß den anerkannten Regeln der Technik sicher, dass nur die von FERNFRACHT eingesetzten Unternehmer Zugriff auf dessen Transportaufträge haben. FERNFRACHT ist im Rahmen der Zusammenarbeit für die Sicherheitsmaßnahmen selbst verantwortlich.
(3) FERNFRACHT ist bemüht, im Rahmen der technischen Möglichkeiten für vergleichbare Dienste die Übertragungswege sicher zu gestalten. Dennoch ist dem Nutzer bekannt, dass Dritte grundsätzlich die vom Nutzer übertragenen Daten außerhalb des Verantwortungsbereichs unrechtmäßig abfangen und verwenden können.
§ 9. Sonstige Regelungen
(1) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Salzburg. FERNFRACHT behält sich das Recht vor, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Nutzers zu klagen.
(2) Leistungs- und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von FERNFRACHT (Salzburg).
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf/CISG).